Lieferbedingungen
Alle Zeitangaben, Termine und Lieferfristen gelten als unverbindlich, sofern ihre Verbindlichkeit nicht vereinbart wurde. Ist BELIMO in Lieferverzug, wird davon ausgegangen, dass der Kunde weiterhin auf der Lieferung besteht. Sofern auf der Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt, gelten die Lieferungen gemäss Incoterms® 2020 DAP Warenempfänger (DAP = Delivered At Place Lieferadresse Warenempfänger) innerhalb Deutschland. BELIMO behält sich vor, die bestellten Produkte im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu liefern. In diesem Fall wird BELIMO den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine allenfalls bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen von BELIMO sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum vollumfänglich zu begleichen. Ist der Kunde in Verzug, behält sich BELIMO vor, weitere Lieferungen zurückzuhalten. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung mit eigenen Gegenforderungen oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt, wenn diese unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Aufrechnung ist außerdem immer möglich, wenn die Gegenforderung mit der Hauptforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht.
Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag behält sich BELIMO das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist BELIMO berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen. Die Rücknahme beinhaltet den Rücktritt vom Vertrag. BELIMO ist nach der Rücknahme des Kaufgegenstands zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen damit BELIMO Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BELIMO die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt bereits jetzt an BELIMO alle Forderungen in Höhe der Rechnungsforderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BELIMO die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. BELIMO verpflichtet sich jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann BELIMO verlangen, dass der Besteller BELIMO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für BELIMO vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen als BELIMO gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt BELIMO das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Werts der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit andern BELIMO nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt BELIMO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, ist vereinbart, dass der Besteller BELIMO anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt für BELIMO das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum.
- Der Besteller tritt Forderungen an BELIMO ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, soweit diese Forderung zur Sicherung der Forderung von BELIMO dient.
- BELIMO verpflichtet sich die BELIMO zustehenden Forderungen freizugeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist BELIMO berechtigt, die Kaufsache nach Mahnung zurückzunehmen. Der Besteller ist in diesem Falle zur Herausgabe verpflichtet.
- Die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt BELIMO vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Rückgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen.
Gefahrübergang
Nutzen und Gefahr an den Produkten gehen gemäss vereinbarten Incoterms® 2020 auf den Kunden über.
Prüfungspflicht
Es gelten die Prüfungsobliegenheiten nach § 377 HGB. Handelt es sich bei dem Besteller nicht um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass an die Stelle der unverzüglichen Anzeigepflicht eine Anzeige binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Untersuchung oder der Entdeckung des Mangels tritt.
Mängelansprüche und freiwillige Ersatzlieferungen
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit der Maßgabe, dass die Art der Nacherfüllung ausschließlich auf die Ersatzlieferung beschränkt ist. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers aus § 439 Abs. 2 und 3 BGB bleiben unberührt.
- Mängelansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie dadurch entstehen oder verursacht werden, dass der Kunde oder ein Dritter
a) eine Benutzung vornimmt, die nicht im Einklang mit der Bedienungs- und Montageanleitung von BELIMO steht
b) die Produkte in Bereichen einsetzt, die nicht in den Daten- und Montageblättern spezifiziert sind, insbesondere in Flugzeugen und jeglichen anderen Fortbewegungsmitteln in der Luft
c) Produkte einsetzt, ohne dass die gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften eingehalten werden oder Weisungen von BELIMO (insbesondere über Montage, Inbetriebsetzung, Betriebsvorschriften und Angaben auf den Daten- und Montageblättern) befolgt werden
d) Produkte unter speziellen Bedingungen einsetzt, insbesondere unter dauerndem Einfluss von Chemikalien, Gasen oder Flüssigkeiten oder außerhalb der zulässigen Betriebsparametern oder Anwendungsbedingungen
e) die Produkte fehlerhaft oder unsorgfältig montiert, handhabt, installiert oder dies nicht dem jeweiligen maßgebenden Stand der Technik entsprechend ausführt, oder die Produkte nicht durch ausgebildete Fachpersonen eingesetzt oder montiert werden
f) Änderungen oder Reparaturen an Produkten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BELIMO vornimmt
g) Produkte unsachgemäß lagert
h) Schäden zu verantworten hat
i) abnützungsbedingte Schäden reklamiert Dasselbe gilt, falls die Produkte infolge unsachgemäßer oder zweckfremder Verwendung oder übermäßiger Verwendung verschleißen. - Über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinaus verpflichtet sich BELIMO im Falle des Vorliegens eines vom Besteller nachgewiesenen Mangels bei Gefahrübergang auch für jene Produkte, deren gesetzliche Gewährleistungsdauer nach 2 Jahren endet, für 3 weitere Jahre darüber hinaus ausschließlich zur Ersatzlieferung betroffener Produkte. Weitergehende Rechte des Bestellers bestehen in diesem Fall nicht. Die in Nr. 2 beschriebenen Gewährleistungsrechte des Bestellers während der Gewährleistungsdauer bleiben unberührt und werden nicht durch diese zusätzliche Garantie eingeschränkt.
Höhere Gewalt
Weder BELIMO noch der Kunde haften für Schäden aller Art, wenn Hindernisse auftreten, die sie trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, ungeachtet dessen, ob sie bei BELIMO oder beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate, Nichtverfügbarkeit von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Embargos, Export- oder Importbeschränkungen, Naturereignisse sowie Ereignisse, die der Kontrolle von BELIMO oder des Kunden weitgehend entzogen sind. Zahlungen dürfen jedoch nicht unter Berufung auf diese Bestimmungen zurückgehalten oder verzögert werden. Beide Parteien werden in jedem Fall unverzüglich alle sinnvollen und ihnen zumutbaren Massnahmen treffen, um Schäden zu vermeiden oder, sofern solche eintreten, das Ausmass solcher Schäden auf ein Minimum zu beschränken.